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§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr
Der Verein führt den Namen "SKA-TALK" und wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein). Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel:
1. Förderung und Durchführung der Kommunikation, Information und Zusammenarbeit der innerdeutschen, europäischen und internationalen Musikszene (insbesondere Rock, Reggae, Punk, Ska, Alternativ, Crossover und anderer alternativer Musikstile) auf der gesellschaftlichen und organisatorischen Mikro-, Meso- und Makroebene.
2. Förderung der Überwindung von nationalstaatlichem, rein regionalem Denken, scheinbar divergierender multikultureller Gegensätze, szenischen Desintegrationsprozessen und Vorurteilen.
3. Förderung eines dynamischen Integrationsprozesses, der die Menschen als freie Individuen versteht und die Unterschiedlichkeit toleriert. Dazu wird das integrierende Potenzial multikultureller Musik und Musikeinflüsse sowie deren Hörer und Musiker zielorientiert genutzt.
Aufgabe des Vereins ist die Förderung folgender Ziele bzw. Aktivitäten: 1. Betreiben eines bestehenden Musikforums im Internet (www.ska-talk.com). 2. Veranstaltung von Konzerten und Festivals im europäischen, internationalen und innerdeutschen Rahmen. 3. Organisation von europäischen, internationalen und innerdeutschen Austauschprojekten (Bands, Musiker, Musikinteressierte) 4. Ermöglichung und Förderung von gemeinsamen Fahrten zu Veranstaltungen und Austauschprojekten. 5. Das führen einer europaweiten Mitglieder-Webseite (Fanzine) im Internet. 6. Gewährung von Finanzhilfen bei Veranstaltungen und Projekten, die den Zielen und Grundgedanken des Vereins entsprechen. 7. Vermittlung von Bands und Musikern sowie die Förderung der Kontakte zu Labels und Veranstaltern. 8. Konstituierung, Verbreitung und Auftreten des Namens "SKA-TALK e.V." als Informations-, Förderungs- und Vermittlungsinstanz sowie der Kooperation mit anderen staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen. 9. Patenschaften zwischen Bands und Privatpersonen verschiedener Nationen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied wahrnehmen, so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist. Die Mitglieder erhalten keine Anteile des Vereinsvermögens. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. § 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus stimmberechtigten Vollmitgliedern und beratenden Fördermitgliedern. Die Anzahl der Vollmitglieder ist bis auf weitere Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf 9 Personen beschränkt. In Ausnahmefällen können weitere Vollmitglieder durch den Vorstand zugelassen werden, wenn es den Vereinsinteressen dienlich ist. Über einen solchen Beschluss sind die Vollmitglieder des Vereins in Kenntnis zu setzen.
1. Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtskräftige Vereine werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit endgültig über den Antrag. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtskräftige Vereine werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch gemäß § 3 Abs. 1 möglich. Fördermitglieder haben nur beratende Mitwirkungsmöglichkeiten.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder: a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und seine Organisation bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Es hat die Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu beachten. b) Vollmitglieder haben das Recht, eigene Projekte, die dem Vereinszweck dienlich sind vorzubereiten und dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Zu der Vorbereitung gehört ein genaues Konzept, eine detaillierte Kostenrechnung sowie die Unterstützung bei der Durchführung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds - durch freiwilligen Austritt - durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Mail bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheids beim Vorstand eingelegt werden. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinerlei Forderungen an den Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Viertel-/Halbjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Einzug der Beiträge ist ausschließlich mit einem Dauerauftrag zu gewährleisten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 höchstens aus 5 Mitgliedern. Die Mitarbeit im Vorstand schließt einen arbeitsrechtlichen Vertrag mit dem Verein aus. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereines zu führen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungen. 2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts. 4. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen. 5. Abschluss und Kündigung von Verträgen. 6. Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. 7. Der Vorstand behält sich die Entscheidung vor, von Vollmitgliedern eingebrachte Projektvorschläge zurückzuweisen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt die kommissarische Ernennung eines Nachfolgers durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die kommissarische Ernennung ist den Vollmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Jedem Vorstandsmitglied sowie jedem Vollmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewährleisten.
§ 11 (Voll-)Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vollmitgliedern und beratenden Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes. 2. Erlass einer Beitragsordnung. 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer. 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. 5. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. 6. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften. In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinungen der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der (Voll-)Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche (Voll-)Mitgliederversammlung statt. Sie ist rechtzeitig anzukündigen. Sie ist mit einer 4-Wochenfrist schriftlich anzukündigen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Ausnahme: Enthalten sich Zweidrittel der anwesenden Mitglieder ihrer Stimme, so wird der Antrag zurückgestellt. Die Abstimmung wird zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder durch namentliche Eintragung in eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Vollmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines. Diesbezügliche Verfahren sind in §§ 18 und 19 geregelt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Vollmitglieder oder 40% aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 12-14 entsprechend.
§ 16 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Kassenführung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Der Rechnungsprüfer hat das Recht zu jeder Zeit eine Prüfung der Kasse und Bücher vorzunehmen. Der Rechnungsprüfer unterliegt keinerlei Weisungen des Vorstandes. Sie berichten hierüber in der Mitgliederversammlung.
§ 17 Finanzen
Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
1. öffentliche Zuschüsse 2. Mitgliedsbeiträge 3. Erlöse aus Veranstaltungen 4. Geld- und Sachspenden 5. Zuwendungen anderer Art.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung, soweit sich die Mitgliederversammlung in Einzelfällen eine Entscheidung nicht vorbehält. Folgende Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
1. An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Räumlichkeiten. 2. Kreditgeschäfte über 500 Euro. 3. Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als ein Jahr verpflichten.
Das Zustimmungserfordernis gilt nur im Innenverhältnis.
§ 18 Satzungsänderungen, Zweckänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen aller Vollmitglieder notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vollmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Vollmitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller Vollmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Vollmitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Verein "Rockmusikerverband e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen wurde. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat in der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Mainz-kastel, den 09.07.2005
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